Vor Ort

Streuobstwiesen

10.05.2019

Stellungnahme des MdL Michael Hofmann (Forchheim) zur Unterschutzstellung von Streuobstwiesen durch das Volksbegehren Artenschutz und der derzeitigen Diskussion

 

1.      Streuobstwiesen sind nach Überzeugung des Landtagsabgeordneten Michael Hofmann ein wichtiger Bestandteil unserer schönen Heimat Fränkische Schweiz und unbedingt zu erhalten. Dass dies auch für die gesamte Gesellschaft ein wichtiges Anliegen ist, habe der Erfolg des Volksbegehrens eindeutig gezeigt. Allerdings schießt das Volksbegehren mit seinen Regelungen über das Ziel hinaus und ist teilweise kontraproduktiv. „Unsere Politik war es immer, gemeinsam mit den Landwirten, mit den Obstbauern, mit den Eigentümern den Schutz von Umwelt und Natur voranzutreiben.“. Daher sei der Weg, mit einem Begleitgesetz die Schärfen und Ungenauigkeiten des Volksbegehrens zu korrigieren und gleichzeitig mehr Kooperation zu verankern, der absolut richtige Weg. Dies hat Hofmann bereits auf der Versammlung des Bauernverbandes in Heroldsbach so vertreten. Er habe seine Meinung hier nicht ändern müssen. Auch habe er die Anwesenden gebeten, die Ruhe zu bewahren, da für das einzelne Grundstück noch gar nicht abschließend geklärt sei, ob es unter Umständen unter Biotopschutz falle oder nicht. Anders als andere habe er mit Äußerungen die Stimmung nicht angeheizt. Gleichzeitig hätten ihm viele Eigentümer und Obstbauern signalisiert, dass sie durch die mitunter unnachgiebige Vorgehensweise im Naturschutz aufgeschreckt, verunsichert und besorgt seien. Diese Sorgen müsse man ernst nehmen.

 

2.      Das derzeitige Begleitgesetz findet bislang noch nicht Hofmanns Zustimmung. Deshalb habe er, so Hofmann, „in der Sitzung der CSU-Landtagsfraktion als einer von zwei Kollegen gegen den derzeitigen Text gestimmt“. Zwar enthalte er bereits wünschenswerte Klarstellungen, die helfen könnten, die Streuobstbestände zu sichern. Das müsse jedoch deutlich kommuniziert werden, damit weitere Angstrodungen vermieden werden. Die bisherigen Regelungen lassen aber noch keine klare Abgrenzung erkennen, welche Obstbaumbestände unter Biotopschutz fallen und welche nicht. „Wir brauchen hier Rechtssicherheit“, fordert Hofmann weitere klarstellende Regelungen.

 

3.      Bereits heute sei im Begleitgesetz klargestellt, dass auch bei unter Biotopschutz stehenden Wiesen Pflegemaßnahmen möglich sind. Dies sei aus Hofmanns Sicht nur logisch: „Die Streuobstwiesen bleiben nur dann Streuobstwiesen, wenn sich die Eigentümer darum kümmern“. Der Obstbaumbestand müsse schließlich gepflegt und zurückgeschnitten werden. Einzelne Bäume müssten auch von Zeit zu Zeit ersetzt werden, damit der Baumbestand eine gesunde Altersstruktur aufweise. Das Gesetz sehe in der Begründung auch ausdrücklich vor, dass im Rahmen einer Allgemeinverfügung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglich ist. Eine solche Regelung sei zwar für Biotope absolut untypisch, werde aber sicher helfen, Streuobstbestände zu erhalten. Hofmann begrüßt diese Klarstellung, warnt aber gleichzeitig davor, „dadurch die Grenzen zwischen intensiver und extensiver Nutzung von Streuobstwiesen zu verwässern“.

 

4.      Die Notwendigkeit der Pflege ist aber gleichzeitig auch das größte Problem bei der Unterschutzstellung. Im Grunde, so Hofmann, sei das eine Abkehr von der bisherigen Biotop-Politik. Während der Großteil der bisherigen Biotopflächen vor allem dadurch erhalten bleibe, indem der Mensch nicht eingreife, müsse der Eigentümer oder der Bewirtschafter beim Streuobstbestand dies eben schon. „Die jetzt vorhandenen Streuobstwiesen gibt es nur, weil die Eigentümer diese pflegen und erhalten. Wir sind immer auf die Mitarbeit der Obstbauern angewiesen. Wird eine Streuobstwiese nicht mehr gepflegt, ist sie in wenigen Jahren keine Streuobstwiese mehr.“. Es sei daher nur selbstverständlich, dass Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen finanziell ausgeglichen werden müssen. Auch das sehe die Strategie der Staatsregierung ausdrücklich vor.

 

5.      Allerdings brauche es unbedingt eine Lösung für diejenigen, die eine Streuobstwiese lieber abgeben wollen, als sie unter Auflagen zu pflegen und zu erhalten. „Was ist, wenn sich in der Familie kein Nachfolger findet, der dies weiterführen möchte? Was ist, wenn ein Eigentümer aufgrund der Unterschutzstellung das Grundstück aufgeben will?“, wirft Hofmann als Fragen auf. Insbesondere spricht er sich klar dagegen aus, dass Eigentümer zum Erhalt einer Streuobstwiese gezwungen werden, zum Beispiel, indem sie zu Ersatzpflanzungen oder Pflegemaßnahmen verpflichtet werden. Dies könne nicht sein. In dem Fall brauche es eine Exit-Strategie für die Eigentümer. Wenn der Gesellschaft der Erhalt der Streuobstwiesen ein wichtiges Anliegen sei, müsse es ihr auch etwas wert sein, Eigentümer notfalls aus der Pflicht des Erhalts und der Pflege zu entlassen. „Ebenso darf niemand die Augen davor verschließen, dass mit dem Unterschutzstellen auch ein Wertverlust des gesamten Grundstücks einhergehen kann.“ Ohne Biotopschutz sei das Grundstück Acker- und Betriebsfläche und auf dem Markt verwertbar. Als Biotop ist der Wert des Grundstücks gemindert. Dies könne zum Beispiel bei Kreditvergaben, die der Landwirt für Investitionen in den Betrieb braucht, verheerende betriebswirtschaftliche Folgen haben. Damit dürfe die Gesellschaft die Betroffenen nicht alleine lassen.

 

6.      Hofmann fordert vom Umweltministerium, dass die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln noch vor Verabschiedung des Gesetzes festgelegt und kommuniziert werden: „Nur wenn wir die Landwirte frühzeitig aufklären, vermeiden wir weitere Angstrodungen. Die Eigentümer und Bewirtschafter müssen wissen, was auf sie zukommt“. Klar sei aber auch, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eine Ausnahme bleiben müsse, da es sich sonst um keine extensive Nutzung mehr handle und eine Klagewelle durch Umweltschützer drohe. Dies sei weder im Interesse des Naturschutzes, noch des Staates noch der Eigentümer und Bewirtschafter.

 

7.      Die nicht ausreichende Definition von extensiver und intensiver Nutzung von Obstbaumwiesen ist für Hofmann ein Grund gewesen, den derzeitigen Gesetzestext abzulehnen: „Die bisherigen Regelungen ließen noch keine klare Abgrenzung erkennen, welche Obstbaumbestände unter Biotopschutz fallen und welche nicht.“. Er freue sich darüber, dass Ministerpräsident Söder und CSU-Fraktionschef Kreuzer bereits Unterstützung für seine Forderung nach weiteren Klarstellungen signalisiert haben. Es sei ebenso erfreulich, dass Umweltminister Glauber diese Notwendigkeit inzwischen ebenfalls erkannt habe. Bisher sei das Umweltministerium in dieser Frage stark auf der Bremse gestanden. Gemeinsam könne man sicher eine gute Regelung für unsere Obstbauern erreichen. Hofmann sicherte seine Unterstützung und Mitarbeit zu. Jetzt, so Hofmann, komme, es auf die Details an. Es braucht zeitnah Rechtssicherheit, mahnt der Abgeordnete zur Eile. Es gäbe noch etliche Obstbauern, die noch abwarteten, ob sie Rodungen durchführen. „Wir müssen alles dafür tun, dass es nicht noch zu weiteren voreiligen Angstrodungen kommt. Aus Angst vor Auflagen, die sich Eigentümer womöglich schlimmer ausmalen als sie tatsächlich kämen. Das heißt aber auch, wir müssen rechtzeitig wissen, wie die Abgrenzung erfolgt. Wenn die Eigentümer den Eindruck haben, ihnen laufe die Zeit davon, wird es weitere Rodungen geben“, befürchtet Hofmann.

 

8.      Hofmann schlägt daher für die Abgrenzung zwischen Streuobstbestand nach neuem Art 23 BayNatSchG und anderen Obstbaumwiesen folgendes vor, wobei die nachfolgenden Punkte nach wie vor einer intensiven Diskussion unterliegen und nur einen vorläufigen Stand wiedergeben:
Bei der Frage der Definition einer Streuobstwiese muss klargestellt werden, dass hochstämmige Obstbäume ihre Krone und die ersten ausladenden Äste ab Stammhöhe von 1,80 Meter ausbilden. Obstbäume, deren Krone auf geringerer Höhe ausbilden, fallen schon von der Definition her nicht unter hochstämmig und daher nicht unter die Bezeichnung „Streuobstbestand“. Gleiches gilt für Mischpflanzungen von Hochstämmen, Halb- und Niederstämmen. Ebenso sollte klargestellt sein, dass ein Bestand mit Pflanzdichte von mehr als 60 Bäumen je Hektar keinen Streuobstbestand mehr darstellt. Nur solche Obstbaumwiesen und -weiden sind als Streuobstbestand unter Schutz zu stellen, die in der Vergangenheit extensiv genutzt worden sind. Nach Fachmeinung ist eine extensive Nutzung bereits nicht gegeben, wenn Obstbäume in der Vergangenheit mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind. Intensiv genutzte Wiesen und Weiden sind daher solche, auf denen es in der Vergangenheit regelmäßig und wiederholt zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln gekommen ist. Hierunter fallen insbesondere sowohl synthetische Mittel als auch zum Beispiel Schwefel-Kupfer-Gemisch. Extensiv genutzt sind solche Obstbaumflächen, die abgesehen von Einzelmaßnahmen in der Vergangenheit sich selbst überlassen worden sind, bei der die Unternutzung der weiträumigen Baumpflanzung sich als ungemähtes Dauergrünland darstellt. Obstbaumbestände mit gärtnerischer und ackerbaulicher Unternutzung dagegen gelten ebenfalls als intensiv genutzt Fläche.

 

 

 

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